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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2014.103 (AG.2016.568))

Zusammenfassung des Urteils SB.2014.103 (AG.2016.568): Appellationsgericht

Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Er wurde jedoch zur Anerkennung der Schadenersatzforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 2'271.85 verurteilt. Die Verfahrenskosten von CHF 576.- sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.- wurden ihm auferlegt. Es wurde keine Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren erhoben. Eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'539.- wurde dem Beschuldigten zugesprochen. Der amtliche Verteidiger erhielt für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5'010.- und einen Auslagenersatz von CHF 45.50, zuzüglich 8% MWST von CHF 404.45.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2014.103 (AG.2016.568)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2014.103 (AG.2016.568)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2014.103 (AG.2016.568) vom 18.07.2016 (BS)
Datum:18.07.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
Schlagwörter: Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Gericht; Verfahren; Scheibe; Recht; Urteil; Sachbeschädigung; Liegenschaft; Hausfriedensbruch; Staatsanwalt; Alkohol; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Akten; Berufungserklärung; Hausfriedensbruchs; Gericht; Schuldfähigkeit; Promille; Polizei; Verhalten; Parteien; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ;Art. 124 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 381 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:116 Ia 162; 137 IV 352; 139 IV 261;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2014.103 (AG.2016.568)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2014.103


URTEIL


vom 18. Juli 2016



Mitwirkende


Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, Postfach, 4001 Basel


und


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,

[...]

substituiert durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[...]



Privatkläger


[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Juli 2014


betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch



Sachverhalt


A____ (Beschuldigter) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2014 der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40Tagessätzen zu CHF 10.- verurteilt. Von der Anklage des Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von [...] (Privatkläger) in Höhe von CHF2'271.85 behaftet. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF576.- sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.- (im Falle der Berufung des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF400.-) auferlegt. Wegen des Teilfreispruchs wurde ihm aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'425.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.


Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. [...], am 24. Juli 2014, unmittelbar nach der Urteilseröffnung, Berufung angemeldet und am 10. Oktober 2014 die Berufungserklärung eingereicht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.


Staatsanwalt lic. iur. [...] hat am 25. Juli 2015 ebenfalls Berufung angemeldet. Mit der Berufungserklärung vom 15.Oktober 2014 beantragt er, der Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich zur Sachbeschädigung auch des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Das Strafmass sei deshalb entsprechend zu erhöhen und als Strafart sei in Anwendung von Art.41 Abs.1 StGB eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung sei dem Urteil anzupassen. Sollte das Gericht entgegen diesem Antrag eine Geldstrafe in Betracht ziehen, seien die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Leitung der Strafanstalt [...] abzuklären.


Die beiden Berufungserklärungen wurden der jeweils anderen Partei sowie dem Privatkläger zugestellt, welcher seinerseits weder Berufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten jene der Staatsanwaltschaft beantragt hat.


Mit Eingabe vom 5. November 2014 beantragte der Beschuldigte, es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. [...] als Verteidiger zu gewähren. Mit Verfügung vom 17. November 2014 hat der Verfahrensleiter des Berufungsgerichts diesem Antrag entsprochen und den Berufungsklägern gleichzeitig Gelegenheit zur Einreichung von schriftlichen Berufungsbegründungen eingeräumt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 hat der Beschuldigte hierfür auf seine Ausführungen in der Berufungserklärung verwiesen, während die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2014 eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hat. Dazu hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Januar 2015 Stellung genommen und dabei geltend gemacht, dass er zum Tatzeitpunkt infolge seines übermässigen Alkoholkonsums resp. infolge Verabreichung von K.O.-Tropfen schuldunfähig gewesen sei.


Am 8. Juni 2016 ist der Führungsbericht der Strafanstalt [...] vom 3. Juni 2016 über den Beschuldigten, welcher dort seit dem 14. Oktober 2014 im offenen Vollzug einsass, eingegangen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass dessen Übertritt in den Electronic Monitoring-Vollzug damals unmittelbar bevorstand. Gemäss der Auskunft des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung fand dieser Übertritt am 1.Juli 2016 statt.


In der Verhandlung vom 18. Juli 2016, an welcher sich der amtliche Verteidiger Dr.[...] durch Rechtsanwalt lic. iur. [...] vertreten liess, sind der Beschuldigte sowie als Zeugen die beiden Polizeibeamten, welche anlässlich des inkriminierten Vorfalls requiriert worden waren, befragt worden und der Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO, der Beschuldigte nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Beide Parteien haben ihre jeweilige Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf beide Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, mithin die Bestätigung des Freispruchs wegen Hausfriedensbruchs und die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft Schuldsprüche sowohl wegen Sachbeschädigung als auch wegen Hausfriedensbruchs, also die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung und die Aufhebung des Freispruchs wegen Hausfriedensbruchs, mit entsprechender Änderung der Strafzumessung und der dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigung. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Teilrechtskraft erwachsen.


1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten hat in der Berufungsverhandlung verschiedene Beweisanträge wiederholt, die sein Vorgänger bereits vor der Vorinstanz gestellt hatte (medizinisch-psychiatrische Untersuchung des Beschuldigten und Einholung eines Berichts zu den konkreten Auswirkungen seines Alkoholkonsums, Einholung eines Berichts bezüglich der Glasstärke sowie Schlagfestigkeit der eingeschlagenen Scheibe, Befragung des Privatklägers [zweitinstanzliche Plädoyernotizen, ad acta]). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO müssen Beweisanträge für das Berufungsverfahren mit der Berufungserklärung gestellt werden. Die Praxis des Basler Appellationsgerichts ist diesbezüglich streng. Wird ein Beweisantrag erst nach der Berufungserklärung gestellt, muss begründet werden, warum er nicht vorher erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ist mit der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 10. Oktober 2014 keinerlei Beweisantrag gestellt worden. Vielmehr hat der Verteidiger dort ausdrücklich festgehalten, dass auf die Stellung von Beweisanträgen einstweilen verzichtet werde (Ziff. 5). Mit Verfügung vom 17. November 2014 hat der Verfahrensleiter den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung von schriftlichen Berufungsbegründungen eingeräumt, wovon nur die Staatsanwaltschaft Gebrauch gemacht hat. Der Verteidiger hat mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 lediglich auf seine Berufungserklärung vom 10. Oktober 2014 verwiesen. Auch von der ihm mit Verfügung vom 22.Dezember 2014 gewährten Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft einzureichen, hat der Verteidiger keinen Gebrauch gemacht, sondern mit Eingabe vom 6. Januar 2015 erklärt, er werde seinen Standpunkt vor den Schranken des Appellationsgerichts darlegen und vertrete nach wie vor die Ansicht, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt infolge seines übermässigen Alkoholkonsums resp. infolge Verabreichung von K.O.-Tropfen schuldunfähig gewesen sei. Beweisanträge hat er jedoch auch in dieser Eingabe nicht gestellt. Die erst in der Hauptverhandlung gestellten Anträge - ohne Begründung, warum sie nicht früher gestellt worden sind -, sind nach dem Gesagten verspätet, so dass nicht darauf einzutreten ist.


Gemäss Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat zwar das Gericht von Amtes wegen eine sachverständige Begutachtung eines Beschuldigten anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit besteht. Darauf kann indessen verzichtet werden, wenn gar kein Schuldspruch ergeht (vgl. dazu unten E. 3 und 4).

2.

2.1 Dem Berufungskläger wurde mit Strafbefehl vom 17. Januar 2014 (Akten S.76 f.) zusammenfassend vorgeworfen, er habe am 27. Dezember 2013 im Gefängnisurlaub um ca. 22:35 Uhr an der Liegenschaft [...] in Basel in alkoholisiertem Zustand (Atemalkoholwert um 23:17 Uhr: 1,6 Promille) die dortige Glaseingangstür eingeschlagen und widerrechtlich die Liegenschaft betreten. Durch sein Vorgehen habe er einen Sachschaden von CHF2'271.85 verursacht und sich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben (Akten S. 80), worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nach Abnahme von weiteren Beweisen mit Schreiben vom 11. April 2014 ans Strafgericht überwiesen und erklärt hat, sie halte an diesem fest (Akten S. 81).


2.2 Das Einzelgericht in Strafsachen hat unter Hinweis auf den Polizeirapport (Akten S. 51 f) und die Tatortfotos (Akten S. 56 ff.) den Sachverhalt insofern korrigiert, als nicht die Glaseingangstüre, sondern die Scheibe neben der Hauseingangstüre zerstört worden sei. Mit dieser Korrektur hat es den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Zeugenaussage von B____ sowie der objektiven Beweislage als erstellt erachtet. In rechtlicher Hinsicht hat es den Tatbestand der Sachbeschädigung sowohl objektiv als auch subjektiv - im Sinne eines Eventualvorsatzes - als erfüllt erachtet. Hingegen hat es in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs den subjektiven Tatbestand verneint und daher den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen.


In Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hat das Einzelgericht in Strafsachen erwogen, dass gemäss einer vom Bundesgericht entwickelten widerlegbaren Faustregel bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2Promille keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben sei, bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine mindestens im mittleren Grad verminderte Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3 Promille Schuldunfähigkeit. Die beim Beschuldigten erhobene Atemalkoholprobe habe einen Wert von 1,6 Promille aufgewiesen. Es sei zwar theoretisch möglich, dass ein Bluttest ein höheres Resultat ergeben hätte. Aus dem Sachverhalt ergäben sich dafür allerdings keine Hinweise. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe ein paar Bier getrunken. Der Konsum einiger Biere führe aber nicht zu einem Alkoholwert von mehr als 1,6 Promille. Auch dass der Beschuldigte im Hauseingang liegen geblieben sei, bis die Polizei ihn dort aufgegriffen habe, er sich nicht an den erwähnten Vorfall erinnern könne und beim Sturz in den Hauseingang auf den Hinterkopf gefallen sei, spreche nicht für eine aufgehobene Schuldfähigkeit. Dasselbe gelte für die vom Beschuldigten geltend gemachte Amnesie, welche durch den Sturz auf den Hinterkopf zu erklären sei. Sowohl diese Amnesie wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte bis zum Eintreffen der Polizei im Eingangsbereich liegen geblieben sei, seien durch ein Ereignis (Sturz auf den Hinterkopf) zu erklären, welches sich erst nach der Tathandlung ereignet habe. Mithin sei der schlechte Zustand des Beschuldigten nicht hauptsächlich dem übermässigen Alkoholkonsum geschuldet, sondern vor allem dem Sturz auf den Hinterkopf. Der Alkoholkonsum sei somit eine untergeordnete Ursache für den schlechten Zustand des Beschuldigten gewesen. Angetrunkenheit mit den üblichen Zeichen wie Torkeln Erbrechen begründe per se noch keine Verminderung der Schuldfähigkeit. Es lägen auch keinerlei Hinweise auf die vom Beschuldigten vorgebrachten K.O.-Tropfen vor. Somit bestünden im Ergebnis keine begründeten Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, weshalb kein Gutachten eingeholt werde.


3.

3.1 Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung wie bereits vor der Vorinstanz einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung. Er macht diesbezüglich geltend, er habe keinen Vorsatz betreffend Sachbeschädigung gehabt und sei zudem infolge seines übermässigen Alkoholkonsums resp. infolge Verabreichung von K.O.-Tropfen zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe beim inkriminierten Vorfall ein nicht nachvollziehbares Verhalten an den Tag gelegt. Er könne sich an den Abend nur schwach und an den fraglichen Vorfall überhaupt nicht erinnern. Dass er nicht mehr bei Sinnen und geistig verwirrt gewesen sei, zeige auch sein Rufen lasst mich rein, sowie der Versuch, die Türe zu öffnen. Er habe irrtümlich gemeint, er stehe vor der Justizvollzugsanstalt [...]. Er habe eingelassen werden und schlafen wollen, weil er sturzbetrunken und müde gewesen sei. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Kurz vor der Tat habe er erbrochen und danach sei er am Boden auf den Scherben liegen geblieben. Es bestehe angesichts der Verwirrung und wahnhaften Vorstellung und der Volltrunkenheit des Beschuldigten mehr als nur ein ernster Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Der Beschuldigte habe durch früheren Drogen- und Medikamentenmissbrauch seinen Körper und seine Leber ruiniert. Bei einer solchen körperlichen Konstitution genüge auch weniger Alkohol, um in einen Zustand der Verwirrung und Schuldunfähigkeit zu gelangen. Zudem sei zur Alkoholkontrolle lediglich ein Atemtest durchgeführt worden, welche oftmals ungenau seien. Es sei gut möglich, dass ein Bluttest eine Bandbreite von 1,8 bis 2,4 Promille ergeben hätte, wobei dann auf den höheren Wert hätte abgestellt werden müssen. Zudem habe der Beschuldigte die Vermutung geäussert, dass ihm zuvor jemand im Restaurant K.O.-Tropfen verabreicht haben könnte, zumal ihm das das Portemonnaie gefehlt habe. Im Kontext könnte auch dies zum Gedächtnisverlust beigetragen haben (Eingabe Verteidigung vom 17.Juni 2014, Akten S. 103 f.; erstinstanzliches Plädoyer, Akten S.142-147; zweitinstanzliches Plädoyer, ad acta).


3.2 Der äussere Ablauf des Geschehens lässt sich namentlich aufgrund der Aussagen der Tatzeugin B____ gut rekonstruieren. Sie erklärte gemäss Polizeirapport kurz nach dem Vorfall in der Nacht vom 27./28. Dezember 2013, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte sich zunächst an einem Ort an der [...]strasse übergeben habe. Anschliessend sei er zur Liegenschaft Nr. [...] getorkelt und habe versucht, die Tür zu öffnen, was nicht gelungen sei. Daraufhin habe er gegen die Tür und dann gegen die Scheibe neben der Tür geschlagen. Er habe so fest geschlagen, dass die Scheibe nachgegeben habe und er in den Eingang gestürzt sei, wo er in den Scherben regungslos liegen geblieben sei (Akten S.53). Anlässlich einer telefonischen Befragung am 27. März 2014 hat sie präzisiert, der Beschuldigte habe, als er versucht habe, die Hauseingangstüre zu öffnen, immer wieder sehr laut lasst mich endlich rein gerufen. Als die Tür nicht aufgegangen sei, habe er mit der Faust auf die Scheibe neben der Tür geschlagen. Diese sei durch die Wucht zu Bruch gegangen und der Beschuldigte sei im Eingangsbereich liegen geblieben, bis die Polizei gekommen sei. Vorgängig habe sich der Beschuldigte übergeben und seine Stofftasche etwa fünf Meter neben der Tür liegen gelassen (Akten S.72). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat sie - nach Hinweis auf ihre Zeugenpflichten und die Strafbarkeit falschen Zeugnisses - geschildert, der Beschuldigte habe lasst mich rein macht endlich auf geschrien und fest auf die Eingangstür der fraglichen Liegenschaft eingehämmert. Auf einmal hat er die grosse Scheibe einmal angetascht, dann ist die Scheibe durch, er ist durchgefallen, gelegen und es war totenstill. Es sei dann ein Arzt aus der Nachbarschaft gekommen und sie hätten geschaut, ob der Beschuldigte verletzt sei, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dann seien die Polizisten gekommen und hätten ihn aufgestellt. Er sei erstaunt gewesen und habe selbst nicht gewusst, was er hier mache. Angesichts seines Verhaltens habe sie gedacht, er sei sicher stockbesoffen. Als ihn die Polizei befragt habe, habe er aber völlig klar geantwortet (Akten S.139).


Der Beschuldigte selbst hat sowohl vor Strafgericht als auch vor dem Berufungsgericht erklärt, er könne sich überhaupt nicht an diesen Vorfall erinnern. Nachher sei auch sein Portemonnaie weg gewesen. Er wisse noch, dass er im Restaurant [...] gesessen sei und ein paar Bier getrunken habe, dann habe er eine Erinnerungslücke, bis er am nächsten Tag nackt im Gefängnis (recte: auf der Polizeiwache) aufgewacht sei. Er habe an jenem Wochenende Hafturlaub gehabt und eigentlich seine in Basel wohnhafte Tochter besuchen und bei seinem Bruder übernachten wollen. Er kenne die [...]strasse und die fragliche Liegenschaft überhaupt nicht und sei noch nie in diesem Quartier gewesen. Er habe keine Ahnung, wie er dorthin gekommen sei und was er dort gewollt habe (Akten S. 137; zweitinstanzliches Protokoll S.2f.).


In der zweitinstanzlichen Verhandlung wurden die beiden Polizeibeamten, welche nach dem Vorfall requiriert worden waren, als Zeugen befragt. Gemäss den Aussagen von Gfr C____ fanden sie den Hauseingang mit eingebrochener Scheibe und den Beschuldigten im Eingang auf den Scherben liegend vor (vgl. dazu Fotos, Akten S.56). Sie hätten ihn fast nicht wecken können, es habe dazu einige Bemühungen gebraucht. Er sei stark alkoholisiert gewesen, allenfalls unter Drogen gestanden, jedenfalls sei er ziemlich benommen gewesen. Sie hätten ihn aber nicht als medizinischen Notfall empfunden; er habe normal geatmet, eventuell sogar geschnarcht (Protokoll S. 3 f.). Auch Wm mbA D____ schilderte, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert im Hauseingang gelegen sei und sie ihn fast nicht hätten wecken können. Normalerweise seien Alkoholleichen leichter zu wecken Als der Beschuldigte schliesslich wach gewesen sei, habe man relativ gut mit ihm kommunizieren können; er sei einerseits sehr kooperativ, andererseits aber verbal renitent gewesen (Protokoll S. 4).


3.3 Damit ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl - mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur, wonach nicht die Glaseingangstüre selbst, sondern die Glasscheibe neben dieser Türe eingeschlagen worden ist - erstellt. Der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt.


3.4

3.4.1 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz (Art. 144 i.V.m. 12 StGB). Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).


3.4.2 Das von der Zeugin geschilderte Verhalten des Beschuldigten - gegen die Tür poltern und lauthals Einlass begehren - lässt, wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, nicht darauf schliessen, dass er die Scheibe zerstören wollte. Vielmehr wollte er mit diesem Verhalten allem Anschein nach bloss auf sich aufmerksam machen, da er offensichtlich der Meinung war, dass er berechtigt sei, in die betreffende Liegenschaft zu gelangen. Dass er schliesslich mit der zerbrechenden Scheibe in den Hauseingang fiel, weist darauf hin, dass er den Bruch der Scheibe nicht bezweckte und auch nicht damit rechnete, sondern dass er von dieser Folge seiner Schläge gegen die Scheibe selbst überrascht wurde. Es ist glaubhaft, dass der Beschuldigte die betreffende Liegenschaft nicht kennt und gar nicht (mehr) weiss, warum er dort war. Im Zeitpunkt der Tat war er offenkundig stark beeinträchtigt: Er hatte im Vorfeld des Geschehens erbrochen und seine Tasche fünf Meter neben dem Hauseingang liegen gelassen, und er blieb nach dem Fall durch die Scheibe unbeweglich liegen, ohne dass dies durch eine sturzbedingte (Kopf-)Verletzung - solche hatte er nicht - erklärbar wäre. Die beiden Polizisten hatten nach ihrem Eintreffen vor Ort unüblich grosse Mühe, ihn zu wecken, was eher auf eine Bewusstlosigkeit des Beschuldigten als auf einfachen (auch alkoholbedingten) Schlaf hinweist. Zudem macht der Beschuldigte glaubhaft eine Erinnerungslücke für die Zeit zwischen seinem Aufenthalt im Restaurant [...] und seinem Erwachen am nächsten Morgen auf der Polizeiwache geltend, und sein ganzes Verhalten ist rational schlicht nicht erklärbar. Dies alles - die schlechte Verfassung des Beschuldigten vor, während und nach der Tat, seine Verwirrtheit, sein nicht rational erklärbares Verhalten, sein nicht mit körperlichen Verletzungen erklärbares Liegenbleiben auf den Scherben und seine Amnesie - lässt auf einen durch Alkohol und möglicherweise auch andere vom Beschuldigten konsumierte Substanzen bedingten psychopathologischen Zustand schliessen, in dem er gar nicht in der Lage war, die möglichen Folgen seiner Schläge an die Scheibe zu ermessen und zu reflektieren. Dabei spielt sein genauer Alkohol-Promille-Wert keine Rolle. Abgesehen davon, dass ein Atemalkoholtest regelmässig nur ungenaue Resultate liefert und nicht bekannt ist, welche Substanzen der Beschuldigte sonst noch konsumiert hatte (ein Bluttest wurde nicht gemacht), besteht gemäss dem medizinischen Schrifttum ohnehin keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie, weshalb stets auch Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen sind. Die von der Vorinstanz angeführte Faustregel des Bundesgerichts, wonach ab 2Promille Blutalkoholkonzentration von einer Verminderung der Schuldfähigkeit und ab 3Promille von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, ist daher widerlegbar (BGer 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 m.w.H.) und im vorliegenden Fall, da es zudem nicht um die Schuldfähigkeit, sondern um den Vorsatz geht, aus den genannten Gründen nicht anwendbar. Aus diesen Erwägungen folgt, dass dem Beschuldigten nicht nur kein direkter Vorsatz, sondern auch kein Eventualvorsatz auf Sachbeschädigung nachgewiesen werden kann. Er ist daher - in Gutheissung seiner Berufung und in Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs - vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen.


4.

4.1 Gemäss dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im weiteren Hausfriedensbruch vor. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Vorsatz verneint und den Beschuldigten freigesprochen, wogegen die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat. Sie macht geltend, es sei erwiesen, dass der Beschuldigte nach dem erfolglosen Versuch, die Tür zu öffnen, mit den mehrfach geäusserten Worten lasst mich rein zuerst gegen die Tür und anschliessend gegen die Scheibe neben der Tür geschlagen habe. Damit habe er seinen Willen, das Haus widerrechtlich zu betreten, offenkundig bekannt gegeben. Als er die Tür trotz mehrfacher Schläge nicht aufbekommen habe, habe er gegen die offensichtlich weniger stabile Glasscheibe geschlagen, um sich Zutritt zum Haus zu verschaffen. Dass er nach dem von ihm beabsichtigten Nachgeben der Scheibe (immerhin habe das Strafgericht den Vorsatz der Sachbeschädigung bejaht) das Haus nicht normal betreten habe, sondern hineingefallen sei, sei seinem angetrunkenen Zustand zuzuschreiben und kein Indiz für ein Versehen. Wenn er nicht hineingefallen wäre, hätte er die Liegenschaft wie angekündigt durch die kaputte Scheibe betreten. Er habe reingewollt, habe die Scheibe eingeschlagen und sei reingekommen; somit sei der subjektive Tatbestand auch für dieses Delikt bewiesen (Berufungserklärung vom 19.Dezember 2014).


4.2 Hausfriedensbruch begeht u.a., wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt (Art. 186 StGB). Die Liegenschaft [...] war im fraglichen Zeitpunkt verschlossen, womit die Berechtigten zum Ausdruck brachten, dass nach ihrem Willen kein Unbefugter sie betreten solle. Der Beschuldigte, der keine Berechtigung zum Betreten der Liegenschaft hatte, gelangte mit seinem Sturz durch die Scheibe somit widerrechtlich in die Liegenschaft hinein. Damit ist der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat.


Den subjektiven Tatbestand hat die Vorinstanz aber zu Recht verneint. Zwar hat der Beschuldigte lauthals zum Ausdruck gebracht, dass er in die betroffene Liegenschaft hineingelassen werden möchte. Zur Verstärkung seiner Willensäusserung hat er gegen die (gläserne) Türe sowie gegen die Glasscheibe neben der Türe gepoltert. Einerseits war er aber in seinem verwirrten Zustand offensichtlich der Ansicht, dass er berechtigt sei, in die Liegenschaft zu gelangen. Andererseits kann ihm auch nicht nachgewiesen werden, dass das Poltern gegen das Glas mit der Absicht erfolgte, dieses zu zerbrechen und sich auf diese Weise selbst Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen. Das Strafgericht hat zu Recht auch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bei diesem Vorgehen damit gerechnet hat, dass er durch das zerborstene Glas in das Entree der Liegenschaft hineinfallen würde. Damit kann dem Beschuldigten auch in Bezug auf Hausfriedensbruch weder direkter Vorsatz noch Eventualvorsatz nachgewiesen werden, weshalb er - in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Bestätigung des diesbezüglichen Entscheids der Vorinstanz - auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist.


5.

In zivilrechtlicher Hinsicht hat der Beschuldigte die vom Privatkläger geltend gemacht Schadenersatzforderung auch vor Berufungsgericht anerkannt (zweitinstanzliches Plädoyer S. 22). Er ist daher wie vor erster Instanz bei seiner Anerkennung zu behaften (Art. 124 Abs. 3 StPO). Dass er von den strafrechtlichen Vorwürfen freizusprechen ist, ändert daran nichts, kann doch das Gericht auch in solchen Fällen über die Zivilklage entscheiden, sofern der Sachverhalt - wie hier - spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).


6.

6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten grundsätzlich nur, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat sie jedoch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert, so können ihr die Verfahrenskosten auch bei einem Freispruch ganz teilweise auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO). Damit können einem freigesprochenen Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art.41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. Dies ist namentlich der Fall, wenn das betreffende Verhalten des Beschuldigten unbestritten klar nachgewiesen ist (BGer 6B_540/2013 vom 17. März 2014 E. 1.3 m.w.H.; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2 Auflage 2014, Art. 426 N 29). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2).


Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte das ihm von der Strafanstalt auferlegte strikte Verbot des Alkoholkonsums während seines Hafturlaubs (vgl. Weisungen auf Urlaubspass vom 16. Dezember 2013) klar verletzt. Dass er in volltrunkenem Zustand die Eingangsscheibe der Liegenschaft [...] eingeschlagen und dadurch das vorliegende Strafverfahren verursacht hat, ist eine direkte Folge der Verletzung dieser ihm berechtigterweise auferlegten klaren Verhaltensnorm. Dem Beschuldigten sind daher die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten in Höher von CHF576.- trotz des Freispruchs aufzuerlegen. Auch die Urteilsgebühr für die erstinstanzliche Verhandlung hat der Beschuldigte zu tragen. Von einer Erhöhung der erstinstanzlich infolge des Freispruchs vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs um einen Drittel reduzierten Urteilsgebühr ist indessen abzusehen. Zudem ist ihm - infolge seines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren - nur die Gebühr aufzuerlegen, die er ohne Erhebung eines Rechtsmittels hätte bezahlen müssen (CHF 200.-).


6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, sind hierfür keine Kosten zu erheben.


6.3 Eine beschuldigte Person, welche ganz teilweise freigesprochen wird, hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; für das Rechtsmittelverfahren Art.436 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann diese Entschädigung jedoch herabsetzen verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art.430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Entschädigung sind die gleichen wie für die Kostenauferlegung bei Freispruch. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1, 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4).


Daraus folgt, dass dem - im erstinstanzlichen Verfahren privat verteidigten - Beschuldigten grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird jedoch entgegenkommenderweise darauf verzichtet, auf die erstinstanzlich verfügte Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung im Umfang CHF1425.- zuzüglich 8% MWST von CHF114.- zurückzufordern.


6.4 Im zweitinstanzlichen Verfahren ist Dr. [...] als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden und daher - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (BGE 139 IV 261) - für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs.1 und 2 StPO). Der Stundenansatz für amtliche Verteidigungen beträgt im Kanton Basel-Stadt CHF 200.- (BJM2013 S. 331). Dass der amtliche Verteidiger für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung seinen Anwaltskollegen lic. iur. [...] substituiert hat, darf nicht zu Mehrkosten führen (vgl. Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. Juni 2016). Auch wenn der amtliche Verteidiger und sein Substitut je einzelne Honorarnoten eingereicht haben, ist der gesamte Verteidigungsaufwand dem amtlichen Verteidiger zu vergüten, welcher die interne Ausscheidung nach Aufwand selbst vorzunehmen hat. Der von Dr. [...] mit Honorarnote vom 14. Juli 2016 geltend gemachte Aufwand von 2,8 Stunden erscheint angemessen, der Stundenansatz ist jedoch auf CHF 200.- zu reduzieren. Der von lic. iur. [...] mit Honorarnote vom 18. Juli 2016 geltend gemachte Aufwand von 19,25 Stunden ohne Hauptverhandlung ist zwar sehr hoch, jedoch knapp noch vertretbar. Die Hauptverhandlung hat indessen nicht vier, sondern bloss drei Stunden gedauert, so dass der geltend gemachte Aufwand von 23,25 Stunden auf 22,25 Stunden zu reduzieren ist. Mit diesen Korrekturen ist der amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss den geltend gemachten Honorarnoten auszurichten, mithin ein Honorar von CHF 5010.- und ein Auslagenersatz von CHF 45.50, zuzüglich 8% MWST von CHF 404.45.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird von der Anklage der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen.


Der Beurteilte wird behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des Privatklägers [...] im Betrag von CHF2271.85.


Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung die Verfahrenskosten von CHF576.- sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF200.- für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF1539.- (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar CHF5010.- und ein Auslagenersatz von CHF45.50, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF404.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Beurteilter

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA (nur Dispositiv)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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